Aufgrund § 5 der Satzung des Kreisverbandes Freie Wähler Berchtesgadener Land erlässt die Mitgliederversammlung mit Beschluss vom 28. November 2018 folgende Beitragsordnung:
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt einheitlich 20 €. Vergünstigungen werden nicht gewährt.
Die Beiträge sind zu Jahresbeginn fällig und werden durch den Schatzmeister zeitnah eingezogen. Sie sind spätestens zum 31.03. des Jahres zu begleichen. Bei einem Eintritt oder Austritt während des Jahres ist ein voller Jahresbeitrag zu leisten.
Der jährliche Förderbeitrag der vom Kreisverband vertretenen Ortsgemeinschaften beträgt je angefangene 1.000 Einwohner des Ortes 10 Euro. Dieser Förderbeitrag ist bis 31.03. zu begleichen.
Die Mandatsträger des Kreisverbandes (Kreisräte, Landrat) beteiligen sich an der Finanzierung des Kreisverbandes durch Abführungen von Teilbeträgen der Sitzungsgelder bzw. von gezahlten Entschädigungen (Fraktionssprecher) nach einer langjährigen selbstbestimmten Übung freiwillig.
Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Lesen Sie hier die Satzung des Kreisverbandes der Freie Wähler (FW) Berchtesgadener Land (Stand: 28. November 2018):
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe dieses Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Die dem Verband angeschlossenen Ortsgemeinschaften können um einen jährlichen Förderbeitrag gebeten werden. Die Höhe dieses Beitrags legt die Mitgliederversammlung fest.
Die Kassenprüfer haben jährlich die Kassenprüfung vorzunehmen und entsprechend zu berichten.
Alle erhobenen Daten der Mitglieder werden vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt. Ebenso werden diese Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks erhoben, gespeichert und bearbeitet. Beim Austritt werden alle Angaben bis auf Vornamen, Namen und Zeiten der Mitgliedschaft gelöscht; die Bewahrung der Restdaten erfolgt sicher beim Vorstand zur Sicherung der Historie des Verbandes. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre aufbewahrt.
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 18. Juli 2012 und tritt mit entsprechendem Beschluss der Verbandsversammlung vom 28. November 2018 in Kraft.
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