Lesen Sie hier die Satzung des Kreisverbandes der Freie Wähler (FW) Berchtesgadener Land (Stand: 28. November 2018):
§ 1 - Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen Kreisverband Freie Wähler Berchtesgadener Land. Seine Kurzbezeichnung lautet „FW BGL“.
- Eine Eintragung im Vereinsregister ist bisher nicht vorgesehen, kann aber jederzeit vorgenommen werden.
- Der Verband hat seinen Sitz in Bad Reichenhall. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Aufgabe, Steuerbegünstigung
- Zweck und Aufgabe des Verbandes bestehen darin, engagierten und politisch unabhängigen Bürgerinnen und Bürgern des Landkreis Berchtesgadener Land eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit ausschließlich sachbezogen zu vertreten und darüber mitzubestimmen.
Der Kreisverband FW BGL sieht seine Hauptaufgabe in der Arbeit auf Landkreisebene; dazu organisiert er sich als eigenständiger Verband. Da Landkreisthemen sich regelmäßig auf die gemeindliche Ebene auswirken, bindet der Kreisverband die Ortsgemeinschaften der Freien Wähler im Landkreis BGL in die Arbeit ein und bietet zusätzlich eine überkommunale Plattform zur Zusammenarbeit und Vernetzung der Ortsgemeinschaften im gesamten Landkreis. - Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sollen bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten benannt und gefördert werden, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Bürger entscheiden.
- Der Verband kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.
- Die FW BGL verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen und erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
- Für den Verband ist Steuerbegünstigung im Sinne von § 34 g des Einkommenssteuergesetztes maßgeblich.
§ 3 - Mitgliedschaft
- Mitglied im Verband können nur natürliche Personen werden.
- Mitglied kann werden,
- wer sich zu den Zielen der FW BGL bekennt und keiner Partei oder anderen Wählergruppe angehört und
- das 16. Lebensjahr vollendet hat, deutscher Staatsangehöriger oder bei Kommunalwahlen wahlberechtigter Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist und seinen 1. Wohnsitz im Landkreis Berchtesgadener Land hat.
- Er soll Mitglied in einem Ortsverband der FW – Freie Wähler im Gebiet des Landkreises BGL sein oder einer Ortsgemeinschaft der Freien Wähler nahestehenden Wählergemeinschaft im Landkreis angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Das Mitglied eines Ortsverbandes der FW – Freie Wähler im Landkreis BGL soll gleichzeitig Mitglied des Kreisverbandes FW BGL werden durch eine entsprechende zusätzliche Erklärung beim Aufnahmeantrag zum Ortsverband (eine ausdrückliche Beschränkung der Mitgliedschaft auf den Ortsverband ist ihm freigestellt).
- Über den Aufnahmeantrag in den Kreisverband entscheidet der Vorstand schriftlich.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden möglich; die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt davon unberührt.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt oder einer anderen (politischen) Partei beitritt. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass über den Ausschluss die Mitglieder-versammlung entscheidet.
- Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, auf die politische Arbeit des Verbandes Einfluss zu nehmen und an den Versammlungen mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Ziele des Verbandes einzusetzen und seine Grundsätze zu vertreten.
§ 5 - Beiträge
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe dieses Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Die dem Verband angeschlossenen Ortsgemeinschaften können um einen jährlichen Förderbeitrag gebeten werden. Die Höhe dieses Beitrags legt die Mitgliederversammlung fest.
§ 6 - Organe, Zusammensetzung, Aufgaben
- Die Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung (Versammlung),
- der Vorstandschaft und
- der Beirat.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere
- Entlastung des Vorstandes nach erfolgtem Tätigkeits- und Kassen- sowie Revisionsbericht,
- Wahl des Vorstandes,
- Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Kreisverbandes und die Erstellung von Grundsätzen,
- Vornahme von Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Jahresbeiträge,
- Wahl der Bewerber bei Kommunalwahlen (Landrat, Kreistag),
- Wahl von Delegierten zu überörtlichen Vereinigungen.
- Eine Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr oder aus triftigen Anlässen einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
- Bei Aufstellungs- (Nominierungs-) Versammlungen kann das aktive und passive Wahlrecht durch die gesetzlichen Wahlvorschriften zusätzlich eingeschränkt sein. Die gesetzlichen Wahlvorschriften gehen den Wahlvorschriften nach dieser Satzung vor.
- Die Vorstandschaft besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- bis zu drei, aber mindestens zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Kreisgeschäftsführer,
- dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,
- maximal 4 Vertretern der Kreistagsfraktion, die von der Fraktion im gleichen Rhythmus wie die Vorstandschaft zu wählen sind.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter mit jeweiliger Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis vertreten die Stellvertreter den Vorsitzenden einzeln und nur im Falle seiner Verhinderung.
- Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Die nach § 6 Abs. 4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind außerdem befugt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht im Fall der beantragten Eintragung diese Eintragung im Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig machen.
Vorstandssitzungen haben mindestens zweimal jährlich stattzufinden. - Der Beirat besteht neben dem Vorstand zusätzlich aus
- den Vorsitzenden der Ortsgemeinschaften (OG) der FW – Freie Wähler im Landkreis oder deren Stellvertreter, und zwar unabhängig davon, ob eine OG dem Landesverband FW – Bayern angehört oder nicht,
- den Ersten Bürgermeistern / OB im Landkreis, die Mitglied im Kreisverband sind.
§ 7 - Wahlausschuss
- Zur Vorbereitung der Kommunalwahlen kann der Vorstand einen Wahlausschuss bestellen.
- Aufgabe des Wahlausschusses ist es, dem Vorstand geeignete Vorschläge zur Organisation und Gestaltung des Wahlkampfes zu unterbreiten und nach Weisung des Vorstandes durchzuführen.
§ 8 - Wahlen, Stimmrecht
- Die Versammlung wählt die Vorstandschaft, ausgenommen die Vertreter der Kreistagsfraktion, sowie die zwei Kassenprüfer grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand für die Restzeit der Wahlperiode ein neues Mitglied im Wege der Selbstergänzung (Kooptation) hinzu wählen. - In Sitzungen und Versammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Dies gilt vor allem auch dann, wenn eine Person mehrere Ämter innehat.
- Vertreter der OG'en sind nicht an Beschlüsse der OG gebunden und können ihr Stimmrecht uneinheitlich wahrnehmen.
- Für Beschlüsse und Abstimmungen gilt, dass hierzu die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder des jeweiligen Gremiums genügt, soweit gesetzlich oder durch diese Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse einzuhalten sind.
Es sind nur anwesende Mitglieder stimmberechtigt, Erteilung von Vollmachten ist nicht zulässig.
Für die Berechnung der einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen als nicht abgegeben gewertet, so dass nur Ja- und Neinstimmen der Berechnung zugrunde zu legen sind. Block- und Listenabstimmungen sowie Stimmhäufung sind möglich. - Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Eine geheime Abstimmung kann entweder durch den Versammlungs- und/oder Wahlleiter angeordnet oder durch die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
§ 9 - Einladung, Protokoll
- Grundsätzlich ist zu allen Sitzungen schriftlich -auch per Fax oder Email- mit einer Frist von sieben Kalendertagen einzuladen. Dabei sollen die Tagesordnungspunkte und/oder Besprechungsthemen angegeben werden.
- Die Versammlung ist schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich mindestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden, sie werden ohne Frist formlos an die Mitglieder nachgereicht.
- Über Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle zu fertigen, die jeweils vom Sitzungs- oder Versammlungsleiter und vom Kreisgeschäftsführer zu unterzeichnen sind.
§ 10 - Kassenprüfung
Die Kassenprüfer haben jährlich die Kassenprüfung vorzunehmen und entsprechend zu berichten.
§ 11 - Datenschutz
Alle erhobenen Daten der Mitglieder werden vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt. Ebenso werden diese Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks erhoben, gespeichert und bearbeitet. Beim Austritt werden alle Angaben bis auf Vornamen, Namen und Zeiten der Mitgliedschaft gelöscht; die Bewahrung der Restdaten erfolgt sicher beim Vorstand zur Sicherung der Historie des Verbandes. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre aufbewahrt.
§ 12 - Satzungsänderungen
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens drei Tage vor dem Termin zur Ladung zu einer angekündigten Versammlung bei der Vorstandschaft eingegangen sein.
- Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen erforderlich.
§ 13 - Auflösung
- Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden, und zwar nur mit einer 3/4-Mehrheit der vertretenen Stimmen.
- Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das gesamte Vermögen gemäß einem Auflösungsbeschluss einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 18. Juli 2012 und tritt mit entsprechendem Beschluss der Verbandsversammlung vom 28. November 2018 in Kraft.