1. Sitz:
Die Freien Wähler haben Ihren Sitz in Laufen.
2. Zweck:
Vertretung der parteilich nicht gebundenen Bürger der Stadt Laufen in der Öffentlichkeit und die Aufstellung nicht gebundener Kandidaten für die Gemeindevertretung (Stadtrat), eventuell auch für den Kreistag.
3. Entstehung der Mitgliedschaft:
Mitglieder der Freien Wähler Laufen können werden: alle über 18 Jahre alten Personen aus dem Stadtgemeindebezirk Laufen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitglieder wählen Kandidaten für die Gemeindevertretung (Stadtrat), eventuell auch für den Kreistag.
4. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft wird beendet:
- durch freiwilligen Austritt
- durch Tod
- durch Ausschließung
zu a): der freiwillige Austritt muss in schriftlicher Form gegenüber der Vorstandschaft erfolgen.
zu b): der Tod eines Mitgliedes bewirkt die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft.
zu c): ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der FW schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Dazu ist ihm mindestens eine Frist von zwei Wochen einzuräumen. Ein Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliedsversammlung als Recht zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von drei Wochen vom Tage der Zustellung des Ausschließungsbescheides an schriftlich eingelegt werden. Über den Ausschluss wird in der nächsten öffentlichen Mitgliederversammlung entschieden.
5. Organe:
Organe der Freien Wähler sind:
- der Vorstand
- die Vorstandschaft
- die Mitgliederversammlung
6. Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzende/r und seinen Stellvertretern.
7. Die Vorstandschaft:
Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem /der Vorsitzenden
- dem/den Stellvertreter/n des/der Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in und seinem/r Stellvertreter/in
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Öffentlichkeitsreferent/in
- den drei Beisitzern (die nicht dem Stadtrat angehören)
- ferner gehören der Vorstandschaft die jeweils in den Stadtrat gewählten Vertreter der Freien Wähler als Beisitzer an
- die Vorstandschaft ist von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. seines/r Vertreter/in. Sitzungen der Vorstandschaft sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Freien Wähler erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt.
8. Mitgliederversammlung:
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder
- Die Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der Freien Wähler
- Die Beschlussfassung über alle von der Vorstandschaft vorgelegten Anträge
- Die Entscheidung über Berufung von Mitgliedern gegen einen Ausschließungsbeschluss
- Die Entscheidung über Aufnahmeanträge, die von der Vorstandschaft abgelehnt wurden und deshalb Antrag auf Entscheidung an die Mitgliederversammlung gestellt wurde.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn hierfür ein Bedürfnis vorliegt oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Bekanntgabe hat mindestens 1 Woche vorher per Email zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese Beschlussfähigkeit unbedingt hinzuweisen. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Anwesenden. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen erforderlich.
9. Beurkundung der Beschlüsse:
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer (Schriftführer) der Sitzung zu unterzeichnen.
10. Jahresbeitrag:
Der Jahresbeitrag wird auf 15,- Euro festgesetzt.
11. Datenschutz:
Alle erhobenen Daten der Mitglieder werden vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt. Ebenso werden diese Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks erhoben, gespeichert und bearbeitet. Beim Austritt werden alle Angaben bis auf Vorname, Name und Zeiten der Mitgliedschaft gelöscht. Die Bewahrung der Restdaten erfolgt sicher beim Vorstand zur Sicherung der Historie des Verbandes. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre aufbewahrt.
12. Auflösung und Anfallberechtigung:
Die Auflösung der Freien Wähler kann nur in einer Mitgliederversammlung mit in der Ziffer 8. Festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der/die 1. Vorsitzende/r, die weiteren Stellvertreter und falls einer dieser verhindert ist, der Kassenwart, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Das Restvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck innerhalb der Stadtgemeinde Laufen nach Anhörung des Stadtrates zuzuführen.