Vereinssatzung
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Kirche Ainring

Neufassung der Satzung der Freien Wähler (FW) Ainring vom 22.06.2017

§ 1 - Name und Sitz

Die Freien Wähler (FW) Ainring haben ihren Sitz in Ainring und sind im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 - Grundsätze und Ziele

  1. Die Freie Wähler Ainring ist eine unabhängige Wählergruppe. Sie sieht ihre Hauptaufgabe darin, kommunalpolitisch interessierte Bürgerinnen und Bürger eine freie Mitarbeit bei der kommunalpolitischen Meinungs- und Willensbildung in der Gemeinde Ainring bzw. im Landkreis Berchtesgadener Land zu ermöglichen und sie bei einer eventuellen Kandidatur innerhalb Gemeinde und Landkreis zu unterstützen.
  2. Ihre Aufgabe liegt auch auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit und in der Zuarbeit für die jeweiligen Vertreter der Freien Wähler Ainring im Gemeinderat und im Kreistag, sowie der Gewinnung von neuen Mitgliedern durch enge Zusammenarbeit mit der Bevölkerung.
  3. Die Freien Wähler Ainring bekennen sich zur Demokratie, zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Freistaates Bayern.
  4. Für die Freien Wähler Ainring gibt es keine parteipolitische Bindung durch die Organisation und für ihre Mandatsträger keinen Fraktionszwang.
  5. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jeder am kommunalpolitischen Leben interessierte Bürger erwerben.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitragserklärung durch den Vereinsvorstand erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss, oder durch den Tod des Mitglieds.
  4. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, durch den Vereinsausschuss ausgesprochen werden. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

§ 4 - Beitrag

  1. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Bei Ausscheiden während des Kalenderjahres erfolgt keine Beitrittsrückerstattung.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht,
    1. an den Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben (ab dem 16. Lebensjahr),
    2. in den Vorstand gewählt zu werden.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht,
    1. die Interessen des Vereins stets wahrzunehmen und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten,
    2. die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gefassten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

§ 6 - Organe und deren Aufgaben

Organe sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

1. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassier,
  5. dem Öffentlichkeitsreferenten,
  6. und 3 Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder a. bis e. werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt, die drei Beisitzer werden vom Vereinsausschuss berufen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Freien Wähler Ainring. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung.

2. Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  1. dem Vorstand,
  2. den Mandatsträgern der Freien Wähler Ainring aus dem Gemeinderat und dem Kreistag.

Der Vereinsausschuss ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse der Freien Wähler Ainring es erfordert oder es drei Ausschussmitglieder beantragen. Der Vereinsausschuss hat für die Wahl der Kandidaten zum Gemeinderat, Kreistag, Bürgermeisteramt und Landrat das Vorschlagsrecht. Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, Sachprobleme im kommunalen Bereich zu erörtern. Er beruft 3 Beisitzer in die Vorstandschaft. Zudem entscheidet er über den Ausschluss von Mitgliedern. Die Ladung zu Vorstandssitzungen bzw. Vereinsausschusssitzungen erfolgen schriftlich mindestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin. Vorstand und Ausschuss sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden ist.

3. Mitgliedversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat der 1. Vorsitzende eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin im Freilassinger Anzeiger.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme der drei Beisitzer),
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
  3. Entgegennahme der Jahresberichte,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahl der Kandidaten zum Gemeinderat, Kreistag, Bürgermeisteramt und Landrat zu treffen,
  6. Erstellung eines Wahlvorschlags für die jeweilige Gemeinderatswahl.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse der Freien Wähler Ainring es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder diese Einberufung unter Angabe von Gründen vom 1. Vorsitzenden verlangen. Die Stimmenmehrheit entscheidet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 7 - Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Satzungsänderungen müssen mit einer drei Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 8 - Ausschüsse

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand eingesetzt werden.

§ 9 - Auflösung

Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit zwei Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, bestimmt mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens; dieses ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

§ 10 - Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt nach Genehmigung der bei der Mitgliederversammlung Anwesenden in Kraft.


Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 22.06.2017

 

 

 

Ihr Ansprechpartner

Dietrich Nowak

Dietrich Nowak
1. Vorsitzender
Reichenhaller Str. 34
83404 Ainring

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