Satzung
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Rathaus Freilassing

§1, Name und Sitz

Freie Wählergemeinschaft
Berchtesgadener Land
FWG Heimatliste Freilassing
Sitz: 83395 Freilassing
(nachfolgend FWG-HL genannt)

§2, Grundsätze und Ziele

  1. Die FWG-HL ist eine unabhängige Wählergruppe und bezweckt eine kommunalpolitische Meinungs- und Willensbildung in der Stadt Freilassing und/oder im LandkreisBerchtesgaderner Land. Sie unterstützt und fördert die Kandidatur interessierter Bürgerinnen und Bürger bei den Kommunalwahlen, das sind, Stadtsrats,- Bürgermeister,- Landrats- und Kandkreiswahlen (Kreistag).
  2. Der Satzungszweck der FWG-HL wird verwirklicht in der Förderung der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Zusammenarbeit zwischen den Mandatsträgern der FWG-HL und der Stadt- und Landkreisbevölkerung.
  3. Die FWG-HL bekennt sich uneingeschränkt zur Demokratie, zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Freistaates Bayern.

§3, Gemeinnützigkeit

  1. Die FWG-HL ist selbstlos tätig und verfolgt nich in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Mittel der FWG-HL dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitgleider erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der FGW-HL und es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der FGW-HL fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4, Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der FGW-HL ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 1992.

§5, Mitgliedschaft

1. Mitglied der FGW-HL können alle natürlichen Personen werden, die an der politischen Meinungs- und Willensbildung interessiert sind und keiner politischen Partei angehören. Die Aufnahme bedarf der Schriftform.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Nichtaufnahme ist zu begründen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen, schriftlichen Austritt oder durch Ausschluss.

4. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der geschäftsführende Vorstand vornehmen wenn:

a) das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist,

b) wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und,

c) wegen unehrenhaften Verhaltens.

5. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Beitritt des Mitgliedes in eine politische Partei, oder wenn ein Ausschliessungsgrund vom Wahlrecht nach Art.2 des Gemeindewahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung eingetreten ist.

6. Gegen den Ausschluss nach §5, Ziffer 4 ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Bis zu einer Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

7. Ausgeschlossene Mitglieder können der FGW-HL gegenüber keinerlei Ansprüche stellen, sie sind jedoch verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der FGW-HL voll zu erfüllen.

§6, Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Verstaltungen der FGW-HL teilzunehmen. Es steht ihnen das Stimmrecht in der Mitgliedversammlung zu.

2. Die Mitglieder sind berechtigt sich für die Kandidatur bei Wahlen, entsprechend §2,1., zu bewerben.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessenten der FGW-HL nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck der FGW-HL leiden könnte.

4. Die Mitglieder haben die Statuten und Beschlüsse der Organe zu beachten, sowie die Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Fälligkeitstermin vorzunehmen.

§7, Organe

Die Organe der FGW-HL sind:
I. der geschäftsführende Vorstand

II. der erweiterte Vorstand

III. die Mitgliederversammlung

I. der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) einem Beisitzer

II. der erweiterte Vorstand
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Mandatsträgern der FGW-HL aus Stadtrat und Kreistag
c) fünf Beisitzern

§8, Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand nach §7.I. wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und bleibt jeweils bis zu Neuwahlen im Amt.

2. Vertreten wird die FGW-HL sowohl gerichtlich als aussergerichtlich, im Sinne §26 BGB, gemeinsam vom 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

3. Alle Sitzungen und Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

4. Der geschäftsführende Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder die des Stellvertreters den Ausschlag.

6. In den Wirkungsbereich des geschäftsführenden Vorstandes fallen neben der gesetzlichen Vertretung insbesondere:
a) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung und Einberufung einer ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des FGW-HL Vermögens.
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§9, Aufgaben des erweiterten Vorstandes

1. Der erweiterte Vorstand ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich einzuberufen, wenn es das Interesse erfordert,
oder wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen.

2. Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder die des Stellvertreters den Ausschlag.

3. Der erweiterte Vorstand hat für die Wahl der Kandidaten zum Stadtrat, zum Kreistag, zum Bürgermeisteramt und Landrat, das Vorschlagsrecht.

4. Weiters gehört es zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes, Sachprobleme im kommunalen Bereich zu erörtern mit dem Bemühen, eine einheitliche Meinungs- und Willensbildung in der FGW-HL zu erreichen.

§10, Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe auf Beschluss des Vorstandes vorliegen,
oder auf Verlangen von mindestens 25% aller Mitglieder.

2. Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens sieben Tage vor Termin, unter Angabe der Tagesordungspunkte, vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich einzuladen. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet und beschliesst in alle den Fällen, für die nach dieser Satzung eine konkrete Zuständigkeit fehlt.

4. Entscheidungen einer Mitgliederversammlung, das sind z.B. Vorstandswahlen und Beschlüsse, erfolgen mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Über die jeweilige Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

5. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren:
1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach §7, I. a-d und nach §7, I. e, einem Beisitzer aus den amtierenden
Stadtratsmitgliedern der FGW-HL,
2. fünf Beisitzer für den erweiterten Vorstand, und
3. zwei Rechnungsprüfer.

6. Die Mandatsträger der FGW-HL aus Stadtrat und Kreistag sind durch ihr Amt Mitglieder in erweiterten Vorstand.

7. Die Mitgliederversammlung erstellt eine gemeinsame Liste mit Kandidaten für die jeweilige Stadtratswahl, benennt den möglichen Kandidaten für das Bürgermeisteramt, das Amt des Landrats und die Kandidaten für die Kreistagswahl. Sie nimmt auch die Wahl der Delegierten für die Kreisversammlung vor.

8. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes, einschließlich des Rechungsabschlusses entgegen und erteilt dem geschäftsführenden Vorstand, bei nachgewiesener ordnungsgemäßer Arbeit, Entlastung.

9. Die Mitgliederversammlung bestimmt bei einer evtl. Auflösung der FGW-HL die gemeinnützige Organisation der nach § 13,3 das vorhandene Vermögen zufließen soll.

10. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§11, Beitrag

1. Die FGW-HL erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der bis zum 31.März eines jeden Jahres unaufgefordert zu bezahlen ist.

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb des laufenden Kalenderjahres wird keine anteilige Beitragsrückerstattung gewährt.

3. Über die an die FGW-HL abgeführten Beträge erhält das Mitglied eine Spendenbescheinigeung nach den derzeit gültigen Richtlinien entsprechend §34 g Nr.2a EStG. und §9 Nr.3 Satz 5 KStG.

§12, Rechnungsprüfung

Den von den Mitgliedversammlung bestellten, beiden Rechnungsprüfern obliegt einmal im Kalenderjahr die Überprüfung der Geschäftsbücher der FGW-HL.
Über den Rechnungsabschluss ist der Versammlung Bericht zu erstatten.

§13, Auflösung der FGW-HL

1. Die freiwillige Auflösung er FGW-HL kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel aller gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Der geschäftsführende Vorstand hat sodann die Auflösung vorzunehmen und das zuständige Finanzamt davon in Kenntnis zu setzen.

3. Mit der Auflösung der FGW-HL ergeht da vorhandene Vermögen an die Stadt Feilassing zur Weiterleitung an eine gemeinnützige Organisation.

§14, Satzungsänderung

Anträge auf Änderung dieser Satzung müssen spätestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§15, Schlussbestimmung

Als Ersatz für das bisherige Arbeitspapier " Grundsätze, Ziele und Organe der FGW-HL" wurde diese Satzung in der Mitgliederversammlung der FGW-HL am 31. März 1992 in Freilassing beschlossen und genehmigt.

Ihr Ansprechpartner

Walter Hasenknopf

Walter Hasenknopf
1. Vorsitzender
Fürstenweg 18
83395 Freilassing

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